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Fahrgast zeigt JobTicket vor bei Fahrkartenkontrolle

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BOB – DAS KONTO-TICKET

1. Allgemeines

BOB ermöglicht dem Kunden das »Fahren ohne Bargeld«, die Fahrten werden entweder auf einer Chipkarte oder über die BOB-App gespeichert. Das System berechnet nachträglich den günstigsten Preis pro Tag (TagesTicket, NachtTicket und Fahrrad-TagesTicket). Hierbei werden 4er-Tickets, Schüler-10er Tickets, Kinder-EinzelTickets und Fahrrad-TagesTickets sowie die KurzstreckenTickets (auch Kurzstrecken-4erTickets) berücksichtigt. 1. Klasse-Zuschläge (4er-Ticket) sowie AnschlussTickets werden bei der Tagesbestpreisabrechnung nicht berücksichtigt und werden gesondert berechnet. Voraussetzung für die Teilnahme an BOB ist die Bezahlung per Lastschrifteinzug.

Die Abwicklung von BOB erfolgt durch die Bremer Straßenbahn AG (BSAG), die Bremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (BREMERHAVEN BUS) sowie die Verkehr und Wasser GmbH (VWG Oldenburg).

Bei Nutzung von BOB erfolgt die Speicherung der erforderlichen Daten bei dem jeweiligen Unternehmen, bei dem der Kunde seinen BOB-Vertrag abschließt.

BOB gilt in allen Fahrzeugen des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN). Fahrtbuchungen auf der BOB-Karte können jedoch nur an den Automaten von BSAG, BREMERHAVEN BUS, VWG, NordWestBahn, DB Regio, metronom sowie von evb und Start erfolgen. Darüber hinaus ist die Buchung von Fahrten über die BOB-App im gesamten VBN-Gebiet möglich.

2. Beginn des Vertrages

Die Teilnahme an BOB ist jederzeit möglich. Mit Abgabe des Antrages (Papierform oder online unter www.vbn.de) und Aushändigung der freigeschalteten Karte an den Kunden oder der Verknüpfung einer virtuellen Karte in der BOB-App ist dieser berechtigt, das BOB-Ticket sofort zu nutzen. 

Bei der Anmeldung zu BOB erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass das europaweite SEPA-Basislastschriftverfahren bei ihm zur Anwendung kommt. 

Die hierfür notwendigen Vorabinformationen über Abbuchungshöhe und Abbuchungszeitpunkt, IBAN des Zahlungspflichtigen, Gläubiger-ID sowie Mandatsreferenz erhält der Kunde mindestens 2 Tage vor dem Einzug des Rechnungsbetrages per E-Mail oder Brief.

3. Abrechnung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die mit BOB durchgeführten Fahrten werden täglich erfasst. Auf dieser Basis berechnet das System nachträglich den günstigsten Preis pro Tag (ausgenommen besondere zeitlich begrenzte Ticketangebote). Es erfolgt keine Optimierung auf den Gruppentarif. 

Die Abrechnung erfolgt monatlich bei einem Rechnungsvolumen von mindestens 10 Euro, spätestens jedoch zum Quartalsende. Frühestens 2 Tage nach Rechnungsstellung und Versand der Rechnung per Post oder E-Mail wird der Rechnungsbetrag fällig und per Lastschrift nicht vor dem 15. des Monats eingezogen. 

Einwände und Reklamationen müssen innerhalb von 6 Wochen schriftlich gegenüber dem zuständigen Verkehrsunternehmen geltend gemacht werden. 

Bei Zahlungsverzug wird das BOB-Ticket unverzüglich für die weitere Nutzung gesperrt und bei Ausbleiben des Zahlungseingangs das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Kann der monatliche beziehungsweise quartalsweise errechnete Betrag nicht eingezogen werden, wird für jede nicht eingelöste Lastschrift ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4 Euro zuzüglich der angefallenen Bankspesen erhoben. 

4. Kündigung

BOB kann bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Bei Beendigung des Vertrages erhält der Kunde eine Abschlussrechnung und der Rechnungsbetrag wird letztmalig abgebucht. Die dem Vertrag zugehörige(n) BOB-Karte(n) ist / sind an das zuständige Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Die virtuellen Karten über die BOB-App werden gesperrt.

5. Verlust / Kartensperrung

Der Verlust der BOB-Karte oder Ihres Handys ist bei dem zuständigen Verkehrsunternehmen oder beim VBN unverzüglich zu melden. Die jeweilige Karte beziehungsweise das Handy, welches über die BOB-App registriert ist, wird sofort gesperrt. Eine Berechnung von Fahrten, die nach der Verlustmeldung noch gespeichert werden, erfolgt nicht. Eine Sperrung des BOB-Tickets beziehungsweise des Handys, welches über die BOB-App registriert ist, ist aus anderen Gründen jederzeit möglich. 

Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben und mit der nächsten Rechnung eingezogen. Die Registrierung eines weiteren / neuen Handys (virtuellen Karten) zur Nutzung der BOB-App ist kostenlos. 

6. Zusatzkarten

Im Rahmen eines Vertrages können Zusatzkarten (Chipkarten) für die Teilnahme an BOB eingerichtet werden. In der BOB-App können ebenfalls zusätzliche virtuelle Karten angelegt werden. Chipkarten und virtuellen Karten (je registrierte BOB-App zu einem Vertrag) werden einzeln abgerechnet und zum Tagesbestpreis optimiert.

7. BOB-App: Kontrolle und Fahrtbuchung

Die Fahrtbuchung über die BOB-App, welche zum sofortigen Fahrtantritt gültig ist, muss bereits vor Betreten des Fahrzeuges vollständig abgeschlossen sein, so dass die Fahrt (der Barcode) vollständig in der BOB-App sichtbar heruntergeladen ist. Vor dem Betreten des Fahrzeuges hat sich der Nutzer vom Empfang des gültigen Tickets zu überzeugen.

Für die BOB-App gilt, dass die gebuchte Fahrt auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon während der Fahrt ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Prüfpersonal vorzuzeigen und gegebenenfalls das Mobiltelefon auszuhändigen ist. Die Anzeige von Screenshots oder ähnliches ist nicht zulässig. Das Ticket muss in der BOB-App vorgezeigt werden. Für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textes der Fahrtberechtigung ist der Kunde verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Übertragung der Fahrtberechtigung muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges Ticket erworben werden.

Kann der Erwerb oder der Nachweis der Fahrtberechtigung bei der Prüfung wegen Telefonversagens nicht erbracht werden (zum Beispiel infolge technischer Störungen, eines leeren Akkus et cetera) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket geahndet und ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben.

Für die BOB-App gelten zusätzliche AGBs. Diese können im Rahmen der Anmeldung oder Registrierung direkt in der BOB-App eingesehen werden.

8. Sonstiges

Bei technischen Defekten, höherer Gewalt et cetera besteht kein Anspruch auf Teilnahme und Abrechnung von Fahrten über BOB. In diesem Fall muss zur Durchführung der Fahrt ein reguläres Ticket erworben werden. Ein Lösen von BOB-Fahrten bei den Zugbegleitern ist auch im Falle von Störungen der Verkaufsautomaten an den Stationen nicht möglich.

Änderungen der persönlichen Vertragsdaten, wie zum Beispiel der Anschrift, sind dem zuständigen Verkehrsunternehmen unverzüglich bekannt zu geben. Ist eine postalische Zustellung über einen längeren Zeitraum nicht möglich, ist das Verkehrsunternehmen befugt, eine für den Vertragspartner kostenpflichtige Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen. 

Bei Änderung der Bankverbindung benötigt das Verkehrsunternehmen eine vom Vertragspartner und gegebenenfalls dem abweichenden Kontoinhaber unterschriebene Meldung bis spätestens zum letzten Tag des Vormonats. 

Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN).

Stand: 1. Januar 2023